Satzung des Vereins für mitteldeutsche Posaunengeschichte e.V.
§1 Name, Sitz, Eintragung
- Der Verein trägt den Namen "Verein für mitteldeutsche Posaunengeschichte". Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal lautet der Name "Verein für mitteldeutsche Posaunengeschichte e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Halle an der Saale.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Kunst und Kultur. Dieser satzungsmäßige Zweck wird verwirklicht durch Erforschung der Posaunengeschichte in Mitteldeutschland, durch Bewahrung und Pflege des historischen mitteldeutschen Posauneninstrumentariums sowie durch Lebendigerhaltung der mitteldeutschen Posaunentradition, indem historische Originalinstrumente zum Klingen gebracht werden.
- Im Einzelnen widmet sich der Verein der Erforschung der Posaunenliteratur, der Instrumentengeschichte und der Geschichte von Posaunisten und Instrumentenmachern in Mitteldeutschland. Ferner widmet sich der Verein der Systematisierung des historischen Posaunenbestandes und historischer Quellen in und aus Mitteldeutschland und anderen Gebieten, die von Mitteldeutschland auf dem Gebiet der Posaunenkultur beeinflusst wurden oder einen Einfluss auf Mitteldeutschland ausgeübt haben. Der Verein veranstaltet zur Verwirklichung des Vereinszwecks wissenschaftliche Symposien, Ausstellungen und Konzerte mit historischen Originalinstrumenten. Die Mitglieder können hierzu ihre privaten Sammlungen zugänglich machen.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderkreis des Museums für Musikinstrumente der Universität Leipzig, der es ebenfalls ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Kalendermonaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden möglich.
- Verstößt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen Vereinsinteressen oder bleibt es trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als drei Monate im Rückstand, so kann es durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied Berufung einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen alle Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 5 Beiträge und Umlagen
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eins Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Der Beitrag ist kalendervierteljährlich im Voraus zu entrichten. Er kann auch für ein halbes oder das gesamte Kalenderjahr im Voraus entrichtet werden.
- Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung zur Finanzierung besonderer Vorhaben sowie zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten die Erhebung einer Umlage beschließen, durch die die einzelnen Mitglieder nicht überfordert werden dürfen.
- Über die Ermäßigung oder Stundung von Beiträgen und Umlagen entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Sitzungszwecks und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt nach vorheriger Terminabsprache, zu der mehr als zwei Drittel der Vereinsmitglieder übereingekommen sind, schriftlich oder per Email oder per Telefax durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf die Absendung des Einladungsschreibens an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse folgt. Als Tag der Absendung gilt das Datum des Poststempels. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Email beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Ergänzung lässt der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung abstimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge sowie der Höhe und Fälligkeit von Umlagen.
- Wahl des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über die Berufung gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes.
- Beschlussfassung über die Bestellung zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören und einmal jährlich die Buchführung einschließlich Jahresabschluss prüfen und hierüber in der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
§ 8 Versammlungsleitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, Gäste können zugelassen werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Verlangen von drei anwesenden Mitgliedern geheim.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Er ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein anderes Vereinsmitglied als kommissarischen Nachfolger.
Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erlischt auch das Vorstandsamt eines Mitglieds.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans.
- Beschlussfassung über die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern.
- Ermäßigung und Stundung von Gebühren und Umlagen.
- Alle sonstigen, nicht einem anderen Organ zugewiesenen Aufgaben.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter mindestens einmal jährlich einberufen und geleitet wird. Eine einwöchige Einberufungsfrist soll eingehalten werden. Die Einberufung kann schriftlich, per Email oder mündlich erfolgen, die Ankündigung einer Tagesordnung ist möglich.
Bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandmitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Protokollierung
Die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Satzungsänderungen
- Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung auf die beabsichtigte Änderung hingewiesen wurde und der Einladung der neue Satzungstext beigefügt war.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern alsbald schriftlich oder per Email mitzuteilen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Das bei Auflösung noch vorhandene Vermögen fällt an die in § 3 Abs. 5 genannte Körperschaft. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Halle, den 12. November 2007

